§ 93 – Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder normal normal auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung, normal normal normal arabic wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung nach § 97 dieses Buches und nach § 65 Absatz 3 und 4 des Siebten Buches den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. (2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht, a) der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil und normal normal b) 15 vom Hundert des verbleibenden Anteils, normal normal normal arabic normal normal bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung a) ein verletzungsbedingte Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichender Betrag nach den Absätzen 2a und 2b, und normal normal b) je 16,67 Prozent des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 Prozent beträgt und die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 geleistet wird. normal normal normal arabic normal normal normal arabic (2a) Der die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichende Betrag beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 Prozent das 1,51fache, normal normal 20 Prozent das 3,01fache, normal normal 30 Prozent das 4,52fache, normal normal 40 Prozent das 6,20fache, normal normal 50 Prozent das 8,32fache, normal normal 60 Prozent das 10,51fache, normal normal 70 Prozent das 14,58fache, normal normal 80 Prozent das 17,63fache, normal normal 90 Prozent das 21,19fache, normal normal 100 Prozent das 23,72fache normal normal normal arabic des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent. (2b) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Betrag nach Absatz 2a zum Ersten des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. Die Erhöhung beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 und 60 Prozent das 0,92fache, normal normal von 70 und 80 Prozent das 1,16fache, normal normal von mindestens 90 Prozent das 1,40fache normal normal normal arabic des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent. (3) Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4. Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1. (4) Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet, soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversicherung eine Abfindung getreten ist, normal normal soweit die Rente aus der Unfallversicherung für die Dauer einer Heimpflege gekürzt worden ist, normal normal wenn nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes eine Leistung erbracht wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung vergleichbar ist, normal normal wenn von einem Träger mit Sitz im Ausland eine Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung nach diesem Gesetzbuch vergleichbar ist. normal normal normal arabic Die Abfindung tritt für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, an die Stelle der Rente. Im Fall des Satzes 1 Nr. 4 wird als Jahresarbeitsverdienst der 18fache Monatsbetrag der Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit zugrunde gelegt. Wird die Rente für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 100 vom Hundert geleistet, ist von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom Hundert ergeben würde. (5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder normal normal ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird. normal normal normal arabic Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Hinterbliebenenrenten.
Kurz erklärt
- Bei gleichzeitigen Ansprüchen auf verschiedene Rentenarten wird die Rente gekürzt, wenn die Summe der Renten einen bestimmten Grenzbetrag überschreitet.
- Bei der Berechnung der Rentensumme werden bestimmte Anteile und Zuschläge nicht berücksichtigt.
- Der Grenzbetrag für die Rentenberechnung beträgt 70 % eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, angepasst durch einen Rentenartfaktor.
- Die Regelungen gelten auch, wenn anstelle der Unfallrente eine Abfindung gezahlt wird oder wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland kommen.
- Die Regelungen finden keine Anwendung, wenn der Versicherungsfall nach Rentenbeginn eintritt oder die Berechnung auf dem Einkommen des Unternehmers basiert.